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Nennung von Endpreisen gilt auch für E-Mail-Newsletter

Die Regeln der Preisangabeverordnung (PAngV) gilt auch dann, wenn in einem E-Mail-Newsletter mit Preisen geworben wird. Dies gilt laut einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH). Somit muss auf zusätzliche Kosten hingewiesen werden, wenn diese bei Abschluss eines dort angepriesenen Angebots anfallen.

Als Endpreis versteht sich der Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteilen. So musst darauf geachtet werden, dass man keine wesentlichen Kosten vergisst, oder verschweigt.

Zusätzlich mit einzubeziehen sind alle unmittelbar beworbenen und angebotenen Produkte. Es müssen jedoch nicht die nicht direkt erforderlichen Produkte, bzw. die nicht notwendigen Produkte angegeben werden (Beispielsweise technisches Zubehör). Das Medium spielt hierbei keine Rolle, egal wo das Produkt angeboten wird, es muss der endgültige Preis angegeben werden.

Fehler bei der Beachtung der Werberegeln können besonders bei grenzübergreifenden Werbemaßnahmen auftreten. Hierbei sind die jeweiligen Gesetze der verschiedenen Länder zu beachten.